Ehegattenunterhalt: Unterhalt für Eheleute nach der Scheidung
Im Scheidungsverfahren gibt es häufig Streitigkeiten wegen des Unterhaltes. Ehegatten und ehemalige Ehegatten haben Anspruch auf Unterhalt, denn trotz einer Trennung sind diese weiterhin füreinander verantwortlich. Diese Unterstützung wird durch den Ehegattenunterhalt geregelt.
Man unterscheidet im Bereich des finanziellen Ausgleichs unter Eheleuten zwischen dem
- Trennungsunterhalt und dem
- Ehegattenunterhalt (Geschiedenenunterhalt)
Der Trennungsunterhalt wird während der Trennung, bei noch bestehender Ehe gezahlt und gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ehepartner getrennt leben. Der Geschiedenenunterhalt wird erst nach abgeschlossener Scheidung gewährt. Aus diesen beiden unterschiedlichen Unterhaltsformen gehen auch verschiedene Regelungen in Bezug auf den finanziellen Ausgleich unter Ehegatten hervor.
Höhe und Dauer des Unterhaltes richten sich in beiden Fällen nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Einzelfall. Berücksichtigt wird die dauerhafte Berufssituation und die Einkommens- und Vermögenssituation beider Eheleute. Für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ist der Zeitpunkt der Scheidung maßgebend. Die finanziellen Verhältnisse während der Ehe und die Höhe des jeweiligen Einkommens nach der Trennung bzw. der Scheidung werden ebenfalls bei der Berechnung beachtet. Es kommt darauf an, inwiefern das Einkommen des Ehepartners Einfluss auf die ehelichen Lebensverhältnisse nahm.
Anspruchsvoraussetzungen: Ehegattenunterhalt
Anspruch auf Unterhalt haben Sie, wenn Sie sich von Ihrem Ehepartner getrennt haben und Sie sich nicht selbst unterhalten können, Ihr Ehepartner aber leistungsfähig ist. Für gewöhnlich ist dies der Fall, wenn Ihr Partner ein höheres Einkommen hat als Sie. Insofern bei Bedürftigkeit keine Leistungsfähigkeit Ihres ehemaligen Ehegatten besteht, können Sie Anspruch auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld erheben.
Anspruch auf Trennungsunterhalt während der Scheidung
Trennungsunterhalt wird auch bei getrennt Lebenden und noch bestehender Ehe gewährt. Die Zahlungen erfolgen für den Zeitraum ab Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Voraussetzung ist, dass zwischen den Ehepartnern keine häusliche Gemeinschaft besteht. Es kann auch ein Getrenntleben innerhalb der Wohnung der Eheleute gegeben sein, sofern der Wohn- und Schlafbereich getrennt sein.
Es besteht kein Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn beide Eheleute kinderlos sind und das Einkommen ungefähr auf gleicher Höhe liegt, oder die Ehepartner nur über einen kurzen Zeitrahmen miteinander gelebt haben.
Nachehelicher Unterhalt: Wann haben Sie Anspruch darauf?
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bedingt strengere Voraussetzungen als im Fall des Trennungsunterhaltes. Grundsätzlich entsteht erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Der Einkommensunterschied der beiden Ex-Ehegatten muss auf ehebedingten Nachteilen beruhen. Wenn die Bedürftigkeit auf Unterhalt erst später eintritt, besteht kein Unterhaltsanspruch, wenn keine sogenannte Unterhaltskette gegebene ist. Der Anspruch verfällt ebenfalls mit dem Zeitpunkt einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft oder Eheschließung.
Der Gesetzgeber geht nach der Reform vom 01.01.2008 von einer Eigenverantwortlichkeit der Partner für Ihren Lebensunterhalt aus. Die Einzelheiten ergeben sich aus einer inzwischen umfangreichen Rechtsprechung. Es gilt der Grundsatz, dass jeder Ehegatte, sofern er außerstande ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den vorliegenden Vorschriften hat. Dies bedeutet, dass die unterhaltsrechtlichen Vorschriften insgesamt strengeren Maßstäben unterliegen.
Bei einer Unterhaltsverpflichtung verbleibt dem Unterhaltsschuldner stets ein Einkommensbetrag in Höhe seines notwendigen Eigenbedarfs, um seinen Selbsterhalt nicht zu gefährden. Diese Grenze darf nicht unterschritten werden.
Kindesunterhalt als weiterführender Aspekt
Wenn aus einer Ehe Kinder hervorgingen, ist bei Scheidungen in vielen Fällen auch der Kindesunterhalt ein Streitpunkt. Zur Bemessung der Höhe des Kindesunterhalts gilt die Düsseldorfer Tabelle als Richtlinie, welche letztmalig am 01.08.2015 aktualisiert wurde. Grundsätzlich gilt: Wenn aus der Partnerschaft ein oder mehrere Kinder hervorkamen, kann ein Unterhaltsanspruch mit dem Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB oder § 1615I BGB begründet werden. Unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht.
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Autor: Anwalt Wellmann