Versorgungsausgleich
Bei einer Scheidung wird durch das Gericht von Amts wegen der Ausgleich der Rentenanrechte vorgenommen. Dies wird als Versorgungsausgleich bezeichnet.
Nur ausnahmsweise findet der Ausgleich nicht statt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Ausgleich durch Ehevertrag ausgeschlossen wurde oder die Ehe nur von kurzer Dauer (bis zu drei Jahren) war. Das Gericht gleicht alle Anrechte aus,
die jeder Ehegatte während der Ehe erworben hat. Dies betrifft insbesondere die gesetzliche Rente, private Versorgungen und Betriebsrenten. Es findet also ein „Hin-und Her-Ausgleich“ statt.
Die Auswirkungen des Versorgungsausgleiches zeigen sich intern beim späteren Bezug der Rente und oder aber auch sofort, wenn bereits eine Rente gezahlt wird. Hiermit verbunden können dann erhebliche Veränderungen der Rente sein.
Im Extremfall kann der Ausgleichsverpflichtete hierdurch im Alter sozialhilfebedürftig werden.
Hat die ausgleichsberechtigte Person die aus dem Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte nicht länger als 36 Monate erhalten, stirbt die Person also vorher, so kann die Rentenkürzung des Ausgleichspflichtigen auf Antrag beendet werden.
Autor: Anwalt Wellmann