Haushaltsgegenstände
Aufzuteilen sind diejenigen Gegenstände, die im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehen. Haushaltsgegenstände im Alleineigentum verbleiben grundsätzlich bei dem jeweiligen Ehegatten. Während der Trennungszeit besteht ein Anspruch auf Nutzung der Gegenstände, die zur Führung eines eigenen Haushalts unerlässlich sind.
Autor: Anwalt Wellmann