Anwalt für Kindesunterhalt in Berlin
Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Dazu zählen beispielsweise Kinder oder Eltern. Eheliche und nichteheliche Kinder sind nach der Scheidung von Mutter und Vater gleichermaßen zum Empfang von Unterhalt berechtigt.
Lassen Sie sich ausführlich von einem Anwalt zum Thema Unterhalt beraten, um mögliche Schritte einzuleiten und Ihr Recht durchzusetzen.
Kindesunterhalt: Berechnung der Höhe durch Bedarfssätze
Minderjährige Kinder sind zumeist auf Zahlungen des oder der Unterhaltspflichtigen angewiesen. Hinsichtlich der Höhe gibt es pauschalisierte Bedarfssätze, die der so genannten Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen sind. Der Betrag, welchen Unterhaltspflichtige an ihre Kinder zahlen müssen, ist in der Bundesrepublik Deutschland weitestgehend einheitlich geregelt.
Die Berechnung der Höhe, in welcher Unterhalt gezahlt werden muss, erfolgt nach verschiedenen Kriterien, an denen sich auch die Düsseldorfer Tabelle ausrichtet. Dazu zählen einerseits das Nettoeinkommen des Zahlungspflichtigen und andererseits die Bedarfe des Unterhaltsberechtigten, gestaffelt nach dem Alter des Kindes. Vom Einkommen des unterhaltzahlenden Elternteils werden gewisse Beträge abgezogen: Dazu gehören beispielsweise berufsbedingte Aufwendungen oder Schulden, welche berücksichtigt werden können.
Es sollte allerdings beachtet werden, dass die Düsseldorfer Tabelle für die Gerichte lediglich als Orientierung dient. Im Einzelfall und unter bestimmten Umständen kann die geforderte Unterhaltszahlung in anderer Höhe angesetzt werden.
Als Rechtsanwalt für Kindesunterhalt und Familienrecht im Allgemeinen unterstütze ich Sie dabei, Unterhaltszahlungen für Sie sich oder Ihre Kinder zu erhalten. Es gibt ein Problem für Sie als Unterhaltspflichtigen? Auch hier stehe ich Ihnen gern zur Seite.
Ich bin vor allem als Anwalt für Familienrecht in Berlin-Pankow und Berlin-Weißensee tätig und stehe Ihnen ebenso als Anwalt für Familienrecht in Prenzlauer Berg zur Verfügung.
Bestreitung der Unterhaltszahlungen
Gegenüber minderjährigen Kindern trifft den Unterhaltspflichtigen eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit zur Sicherstellung des Mindestunterhaltes. Dies bedeutet, dass alle sich bietenden, zumutbaren Arbeitsgelegenheiten ergriffen werden müssen - notfalls auch nicht dem Ausbildungsstand entsprechende Tätigkeiten, damit die Unterhaltszahlungen an die berechtigte Person geleistet werden können.
Wird tatsächlich kein Einkommen erzielt, obwohl dies möglich wäre, kann das Gericht für die Unterhaltsberechnung ein fiktives Einkommen entsprechend den Fähigkeiten des Pflichtigen annehmen. Das Kind hat außerdem einen Anspruch auf Titulierung des berechneten Unterhaltes.
Dem betreuenden Elternteil steht für die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes außerdem der Betreuungsunterhalt zu. Diese Art von Unterhalt gewährleistet, dass dem Elternteil (meist der alleinerziehenden Mutter) ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, um das Kind und sich selbst zu versorgen.
Unterhaltspflichten gegenüber volljährigen Kindern
Erreicht ein unterhaltsberechtigtes Kind die Volljährigkeit, erlischt der Anspruch nie automatisch. Besondere Regelungen greifen dann, wenn das Kind unter 21 Jahre alt ist, bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt und sich in der allgemeinen (Schul-) Ausbildung befindet. Als so genannte privilegierte volljährige Kinder haben sie Anspruch auf Unterhaltszahlungen.
Als nicht privilegierte Kinder gelten all diejenigen, welche nicht die oben genannten Kriterien erfüllen. Ihr Anspruch auf Unterhalt unterliegt wieder anderen Voraussetzungen. Sie sind nachrangig zu bedienen. Zuerst werden unterhaltsberechtigte minderjährige und volljährige privilegierte Kinder berücksichtigt.
Es gibt für Sie als berechtigten Empfänger oder verpflichteten Zahler ein Problem mit dem Kindesunterhalt? Für eine optimale Beratung stehe ich Ihnen mit Erfahrung und rechtlichem Sachverstand als Rechtsanwalt ganz in Ihrer Nähe zur Verfügung.
Sie haben Fragen zu anderen Bereichen des Themas Unterhalt? Gern berate ich Sie auch zum Ehegattenunterhalt oder Elternunterhalt.
Autor: Anwalt Wellmann